IHK Sachverständige/r - werden, finden, beauftragen
Sind Sie daran interessiert Sachverständiger zu werden oder sind Sie auf der Suche nach einem geeigneten Gutachter? Hier erfahren Sie alles zum Thema öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Inhaltsnavigation
- Was ist ein IHK-Sachverständiger?
- Das müssen IHK-Sachverständige wissen und beachten
- Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
- Aufbau eines schriftlichen Sachverständigengutachtens
- Informationspflichten für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- Qualifizierung für außergerichtliche Konfliktlösungen
- IHK-Sachverständige finden
- So werden Sie IHK-Sachverständiger
- Die öffentliche Bestellung als Sachverständiger
- Wo finde ich weitere Infos zur Tätigkeit als Sachverständiger?
- Fortbildungen / Veranstaltungen zum Thema Sachverständige
- FAQ über Sachverständige
- Zusammenfassung
Experten mit Brief und Siegel
Sachverständige sind Spezialisten bei Wirtschaftsthemen in vielen Bereichen der Industrie, im Handwerk, auf psychologisch-pädagogischem Gebiet oder bei medizinischen Fragen. Wichtig für die Tätigkeit eines Sachverständigen ist eine umfassende Sachkenntnis in seinem Beruf und Aufgabenfeld. Sachverständige müssen Sachverhalte klären, Feststellungen treffen und diese an andere Personen vermitteln. Sie benötigen daher ein ausgeprägtes Beurteilungsvermögen sowie kommunikative Kompetenzen. Sachverständige finden ihre Aufgaben
- als Gerichtsgutachter oder Parteiberater in Gerichtsverhandlungen
- bei der Klärung von Schadenshergängen und Schadensursachen
- in der Begutachtung von Beschädigungen
- in der Bestimmung von Schadenshöhen und Entschädigungen
- im Rahmen der Dokumentation bestimmter Zustände für Beweiszwecke
- bei der Prognostizierung von Entwicklungen
- bei der außergerichtlichen Klärung von Auseinandersetzungen
- in der Bewertung von Vermögensgegenständen und Immobilien
- als neutrale und fachlich kompetente Berater.
Bei der Suche und der Auswahl des richtigen Sachverständigen sind Verzeichnisse bei den Wirtschafts- und den berufsständischen Kammern wie der IHK oder der Ärztekammer hilfreich.
Was ist ein IHK-Sachverständiger?
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gehört in Bayern zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern. Mit der Betreuung von rund 800 öffentlich bestellten Sachverständigen ist die IHK für München und Oberbayern deutschlandweit führend auf diesem Gebiet. Allein der Begriff des Sachverständigen ist in Deutschland nicht gesetzlich geschützt. Anders verhält es sich bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Für die öffentliche Bestellung als Sachverständige müssen Bewerber in einem anspruchsvollen Verfahren ihre ausgeprägte Sachkunde sowie ihre umfassende Eignung nachweisen. Sie sind aufgrund ihres Sachverstandes angesehen und gelten als besonders glaubwürdig. Gerichte, Versicherungen, Behörden, Unternehmen und Privatpersonen verlassen sich in Zweifelsfragen meist auf die Aussagen eines öffentlich bestellten Sachverständigen.
Das müssen IHK-Sachverständige wissen und beachten
Rechte und Pflichten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sowie die allgemeinen Voraussetzungen für ihre öffentliche Bestellung regelt die von der Vollversammlung der IHK München beschlosseneSatzung über die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, kurz Sachverständigenordnung (SVO). Neben der Kenntnis ihrer Informationspflichten und dem Vorhandensein geforderter persönlicher Voraussetzungen müssen Sachverständige mit dem Aufbau und den erforderlichen Inhalten eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vertraut sein. Sachverständige agieren weisungsfrei und unabhängig. Ihre Aufgaben erfüllen sie unparteiisch und gewissenhaft. Sie gehen keine Verpflichtung ein, die ihre Beurteilungen verfälschen könnten. Bei der Erstellung der Gutachten berücksichtigen Sachverständige den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik. Öffentlich bestellte Sachverständige dürfen sich nicht dem Verdacht einer Befangenheit aussetzen. Daher ist es nicht erlaubt, Gutachten in eigener Sache sowie für den Arbeitgeber oder Dienstherrn zu erstellen. Auch nach der Erstellung des Gutachtens darf der Sachverständige sich nicht im Zusammenhang mit den begutachteten Objekten wirtschaftlich betätigen.
Erhält ein IHK-Sachverständiger den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens, kann er die Übernahme nur aus wichtigem Grund ablehnen. Sachverständige unterliegen auch nach dem Auftragsverhältnis einer Schweigepflicht über Erkenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangen. Zu den Pflichten eines Sachverständigen gehören außerdem der regelmäßige Besuch von Fortbildungen und die Pflege eines Erfahrungsaustauschs mit anderen Fachleuten.
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
Folgende Voraussetzungen müssen Sachverständige für die öffentliche Bestellung und Vereidigung nach der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern erfüllen:
- ausreichende Lebens- und Berufserfahrung
- keine Bedenken gegen die Eignung
- Nachweis erheblich über dem Durchschnitt liegender Fachkenntnisse, praktischer Erfahrungen und der Fähigkeit, qualifizierte Gutachten zu erstellen, Verfügbarkeit von erforderlichen Einrichtungen und Ausrüstungen für die Tätigkeit als öffentlich bestellte Sachverständige
- Gewährleistung von Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
- Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellen Sachverständigen
- Nachweis über umfassende Kenntnisse im deutschen Recht
- Fähigkeit zur leicht verständlichen Erklärung fachspezifischer Feststellungen und Bewertungen
- die für das beantragte Sachgebiet erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit.
Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Industrie- und Handelskammer nach Anhörung der dafür zuständigen Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung soll die IHK
- Referenzen einholen
- eigenhändig erstattete Gutachten des Antragstellers heranziehen
- fachkundige Dritte um Stellungnahme bitten
- die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und andere Erkenntnisquellen nutzen.
Aufbau eines schriftlichen Sachverständigengutachtens
Die Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen müssen bereits bei der Antragstellung und damit vor der öffentlichen Bestellung hohe Anforderungen erfüllen. Dazu gehört folgender systematischer Aufbau:
- Deckblatt mit allgemeinen Angaben und Aufgabenstellung
- eine umfassende Dokumentation der Daten mit Skizzen und Fotografien
- die sachverständige Beantwortung der Fragestellung
- eine Zusammenfassung mit Unterschrift und Rundstempel des Sachverständigen.
Wichtig ist eine klare Trennung der Dokumentation von der sich anschließenden Beurteilung. Gleichzeitig soll sich das Gutachten auf das Wesentliche beschränken. Das Gutachten soll alle Fragen des Auftrags beantworten und sich dabei exakt am Inhalt des Auftrags orientieren. Der Sachverständige muss alle Grundlagen seiner Erkenntnisse sorgfältig ermitteln und dazu erforderliche Besichtigungen persönlich durchführen. Bilden sich mehrere Lösungen für die gestellten Fragen heraus, müssen sie im Gutachten dargelegt werden. Gleichzeitig muss der Gutachter die Richtigkeit und Wahrscheinlichkeit der Lösungen gegeneinander abwägen. Seine Entscheidung soll der Sachverständige im Gutachten ausführlich begründen. Für die Schlussfolgerungen im Gutachten ist eine klare und verständliche Formulierung erforderlich. Auch für Laien muss das Ergebnis des Gutachtens lückenlos nachvollziehbar und verständlich sein. Ist eine Schlussfolgerung nur wahrscheinlich und nicht erkenntnissicher, muss der Sachverständige im Gutachten darauf hinweisen.
Zur äußeren Form des Gutachtens kann es sinnvoll sein, im Briefkopf jeder Seite den Namen oder das Logo sowie die Gutachtennummer zu vermerken. Alle Seiten des Gutachtens müssen zudem durchnummeriert sein.
Das Deckblatt soll folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Zuname des Sachverständigen
- Berufsbezeichnung und evtl. die Firmenbezeichnung
- Hinweis auf die öffentliche Bestellung mit Angabe der Bestellungskörperschaft, des Bestellungstenors
- vollständige Adresse mit Telefon- und Faxnummer
- Anschrift und Name des Auftraggebers
- Datum der Auftragserteilung
- Datum der Gutachtenerstellung
- Gutachtennummer
- Anzahl der Seiten des Gutachtens
- Anlagen und Fotografien
- Anzahl der Ausfertigungen
- bei Gerichtsgutachten zusätzlich das Aktenzeichen und die Parteien.
An das Deckblatt schließen sich an
- das Inhaltsverzeichnis bei umfangreichen Gutachten
- Angabe der verwendeten Arbeitsunterlagen
- Literaturverzeichnis
- Angaben zur Ortsbesichtigung mit Datum und Dauer sowie anwesenden Personen
- Angaben über beteiligte Mitarbeiter sowie weitere Sachverständige und deren Tätigkeitsumfang im Rahmen der Gutachtenerstellung.
Im Anschluss daran sollten in einem Gerichtsgutachten die Beweisfragen zitiert werden. Ordnet ein Richter ausdrücklich das Weglassen des Beweisbeschlusses an, sollte der Sachverständige im Gutachten darauf hinweisen und die Seitenzahl des Beweisbeschlusses aus der Gerichtsakte angeben. In einem Privatgutachten ist es erforderlich, den Auftragsinhalt und den Auftragsumfang anzugeben. Das ist insbesondere wichtig, um möglichen spätere Haftungsfragen aus dem Weg zu gehen. Besteht ein Missverständnis zwischen Auftraggeber und Sachverständigem über die Fragestellung, kann das Gutachten unter Umständen unbrauchbar sein. Aus diesem Grund ist es für den Sachverständigen besonders wichtig, die zu begutachtende Fragestellung im Rahmen der Auftragserteilung zu dokumentieren und etwaige Grenzen der Begutachtung aufzuzeigen.
Dokumentation der Daten im Rahmen des Sachverständigengutachtens
Zur Dokumentation der Daten als zweiten Teil des Gutachtens gehören folgende Inhalte:
- Bezeichnung des Begutachtungsobjekts mit Beschreibung des Zustands
- soweit relevant, Vorgeschichte und Anknüpfungstatsachen
- exakte und umfassende Beschreibung des Schadensbildes, der zu begutachtenden Gegebenheiten oder Leistungen. Soll das Gutachten zu mehreren Beweisfragen Stellung nehmen, sollten die Beschreibungen den einzelnen Fragen zugeordnet werden.
- Beschreibung der eigenen Feststellungen und Abgrenzung von den Feststellungen anderer Personen
- Angabe von Quellen und Fundstellen gegebenenfalls mit den Seitenzahlen der Gerichtsakten
- Angabe von Laborergebnissen
- Beifügung von Skizzen und Fotografien
- Erklärung von Dimensionen und Einheiten
- Beschreibung von Versuchen und Messungen mit Angabe des Typs und Herstellers der Messgeräte.
Sachverständige Beantwortung der Fragestellungen
Nach der Dokumentation der erhobenen Daten folgt die sachverständige Beantwortung der Fragestellung. Bei mehreren Fragestellungen kann es sinnvoll sein, die Dokumentation und Beantwortung jeder einzelnen Frage zusammenzufügen. Zunächst erfolgt die Auswertung der relevanten Daten und die daraus resultierende Schlussfolgerung. Berechnungen und Beurteilungsgrundlagen sollen ebenfalls genannt werden. Daran schließt sich eine Gegenüberstellung des Soll- und Ist-Zustandes und die Darstellung der Differenz an. Notwendige Handlungen, Angaben zur Verantwortlichkeit und zu Wegen der Mängelbeseitigung gehören ebenso dazu wie die dadurch entstehenden Kosten.
Rechtliche Stellungnahmen darf ein Gutachten nur in Ausnahmefällen enthalten. Diese sind dem Gericht und den Rechtsanwälten vorbehalten. Das Sachverständigengutachten stellt lediglich Tatsachen fest und bewertet sie aus fachlicher Sicht. Die Fragestellung zu einem Gutachten kann dazu führen, dass die Beantwortung nur teilweise durch den Sachverständigen im Rahmen seines Sachgebiets (Bestellungsgebiets) möglich ist. Darauf muss der Sachverständige bereits bei der Entgegennahme des Auftrags hinweisen. Der Auftraggeber kann dann entscheiden, ob er den Auftrag trotzdem erteilen, splitten oder einem anderen Sachverständigen übergeben möchte. Soll ein Teil der Fragen in der Funktion als öffentlich bestellter Sachverständiger und ein anderer Teil außerhalb der öffentlichen Bestellung beantwortet werden, muss das Gutachten diese Bereiche deutlich trennen. Von der Erstellung von sogenannten „Kurzgutachten“ sollten öffentlich bestellte Sachverständige Abstand nehmen. Aufgrund der Kürze besteht das Risiko, dass das Gutachten nur eingeschränkt nachvollziehbar und damit fehlerhaft wird. Alternativ können Sachverständige andere Leistungen anbieten, beispielsweise die Erstellung eines Schadensberichts, eines Beratungsberichts, eines Protokolls oder einer gutachterlichen Stellungnahme.
Zusammenfassung mit Unterschrift und Stempel
Das letzte Kapitel des Gutachtens ist die Zusammenfassung. Sie gibt dem Leser einen Überblick über die wesentlichen Ergebnisse. Auf die Zusammenfassung folgt die eigenhändige Unterschrift des Sachverständigen. Öffentlich bestellte Sachverständige verfügen über den sogenannten Rundstempel und setzen diesen neben ihre Unterschrift. Den Rundstempel erhalten Sachverständige bei ihrer öffentlichen Bestellung zusammen mit der Bestellungsurkunde. Wird ein Gutachten außerhalb der öffentlichen Bestellung erstellt, darf es keinen Stempelabdruck enthalten. Darüber, auf welchen Schriftstücken der Stempel anzuwenden ist, bestehen ebenfalls Vorgaben. Briefe, die nicht unmittelbar mit der Tätigkeit als Sachverständiger zusammenhängen, dürfen nicht gestempelt werden. Zudem werden nur Gutachten im eigenen Sachgebiet gestempelt.
Erfolgt die Übermittlung des Gutachtens auf elektronischem Weg, muss das Gutachten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Hierfür kann die IHK-Signaturkarte bestellt werden.
Mehr Infos im IHK-Merkblatt: Empfehlungen zum Aufbau eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens
Informationspflichten für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Zu den Pflichten der öffentlich bestellten Sachverständigen gehören insbesondere Informationspflichten gegenüber ihren Auftraggebern, wie
- Angaben über das Telemediengesetz beim Angebot von Leistungen im Internet
- Familien- und Vorname sowie Firma mit Rechtsform
- Anschrift der Niederlassung
- elektronische Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail)
- Nennung des Registergerichts und der Registernummer, wenn der Sachverständige oder sein Unternehmen in ein Register eingetragen sind
- Nennung der zuständigen Kammer mit Namen und Anschrift
- die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ mit Angabe des Sachgebiets
- falls vorhanden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Vertragsklauseln zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand
- wesentliche Merkmale der angebotenen Dienstleistung in Form einer Beratung, eines Gutachtens, einer Mediation oder einer Rechtsdienstleistung
- Name und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung
- Datenschutzerklärung
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Weitere Einzelheiten finden Sie im Merkblatt „Informationspflichten für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“. Dazu gehören auch spezielle Informationen im Rahmen der Übernahme von Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher sowie bei Nutzung eigener Webseiten zur Beschreibung ihres Tätigkeitsfeldes. Zur Erfüllung ihrer Informationspflichten haben öffentlich bestellte Sachverständige die Möglichkeit zur Veröffentlichung
- als Brief oder E-Mail
- durch Aushang oder Auslegen in der Geschäftsstelle
- als Angabe auf der eigenen Webseite
- in Broschüren, Flyern oder Prospekten.
Qualifizierung für außergerichtliche Konfliktlösungen
Öffentlich bestellte Sachverständigen werden aufgrund Ihrer Expertise und Zuverlässigkeit gerne als Mediator, Schiedsgutachter oder Schlichter beauftragt.
Im Zusammenhang mit der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger ist es in vielen Sachgebieten sinnvoll, eine Zusatzqualifikation als Mediator zu erwerben. Mit dem Fachwissen, ihren Erfahrungen und den Arbeitsabläufen eines Sachverständigen lassen sich außergerichtliche Konfliktlösungen oft gut kombinieren. Gelegentlich bietet sich auch eine Zusammenarbeit mit einem Mediator eines anderen Berufsstandes als Co-Mediator an.
Sowohl als Schiedsgutachter wie auch als Mediator tragen Sachverständige mit Zusatzqualifikation zu einer gütlichen Einigung bei Unstimmigkeiten über Bewertungsfragen oder technischen Streitfällen bei. Auf diese Weise helfen sie, langwierige und teure Gerichtsverfahren zu vermeiden. Sie unterstützen zudem die Streitparteien dabei, ihre bis dahin guten Geschäftsbeziehungen aufrecht zu erhalten. Mediatoren vermitteln in Streitigkeiten und begleiten die Streitparteien auf dem Weg zu einem für beide Seiten befriedigenden Kompromiss. Während im Rahmen einer Mediation die Parteien selbst eine Lösung erarbeiten, führt der Schiedsgutachter mit seinem Gutachten eine verbindliche Klärung herbei.
IHK-Sachverständige finden
Die Industrie- und Handelskammern unterhalten ein bundesweites Verzeichnis der öffentlich bestellten Sachverständigen der IHKs und anderer Kammern. Darin führen sie mehr als 8.000 Sachverständige in allen Teilen der Bundesrepublik und in verschiedenen Fachgebieten auf. Gerichte, Behörden, Unternehmen und Verbraucher zeigen mit mehr als 2,5 Millionen Zugriffen im Jahr ein starkes Interesse an diesem Verzeichnis.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerks finden Sie in dem Verzeichnis der Handwerkskammern.
So werden Sie IHK-Sachverständiger
Die Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger ist interessant und abwechslungsreich. Aufgrund teilweise komplizierter Rechtskonstellationen und der vielfältigen Technik in vielen Bereichen ist die Nachfrage nach neutralen, fachkundigen und unabhängigen Gutachten für Gerichte, Unternehmen, Behörden und Privatpersonen groß. Die IHKs in Deutschland haben Fachgremien und Fachausschüsse zur Überprüfung der besonderen Sachkunde eingerichtet, die deutschlandweit Antragsteller überprüfen. Bei der IHK für München und Oberbayern bestehen zehn Fachgremien zur Überprüfung der besonderen Sachkunde in den Gebieten
- Grundstücks- und Immobilienbewertung
- Antiquitäten und Kunst
- Konstruktiver Ingenieurbau
- Informationsverarbeitung
- Vorgehängte Fassaden, Türen, Tore und Fenster
- Garten- und Landschaftsbau
- Landwirtschaft
- Baudurchführung im Straßenbau
- Bestimmung der Exposition durch elektromagnetische Felder
- Alpine Unfälle.
Die neben ihrer Qualifikation notwendigen allgemeinen Fachkenntnisse im Sachverständigenrecht können Sie in Seminaren oder mittels Literaturstudium erwerben.
Die öffentliche Bestellung als Sachverständiger
Die öffentliche Bestellung und Prüfung von Sachverständigen erfolgt nach den Vorgaben der Gewerbeordnung. Bei der öffentlichen Bestellung handelt es sich um die Anerkennung einer besonderen Qualifikation. Sie ist keine Voraussetzung für die Tätigkeit als Sachverständiger, jedoch ein Zeichen für geprüften Sachverstand und persönliche Zuverlässigkeit. Gerichte, Behörden und andere Auftraggeber können durch die öffentliche Bestellung darauf vertrauen, dass qualitativ hochwertige, unabhängige und unparteiische Gutachten erstellt werden. Wer an einer öffentlichen Bestellung als Sachverständiger interessiert ist, kann einen schriftlichen Antrag bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern stellen. In dem Antrag soll das Sachgebiet genau bezeichnet sein. Dem Anhang sind folgende Dokumente beizufügen:
- vollständig ausgefülltes Anmeldeformular
- ausführlicher tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild und genauer Darstellung der beruflichen Tätigkeit
- antragsrelevante Zeugnisse, Diplome und andere Urkunden über akademische Titel und Grade
- polizeiliches Führungszeugnis
- Kostenübernahmeerklärung
- Referenzliste mit Angabe von Personen, die Auskunft über die persönliche Eignung und die besondere Sachkunde geben können
- Zustimmungserklärung des Arbeitgebers bei Antragstellen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
- mindestens drei selbstständig erstellte Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet
- weitere Unterlagen wie wissenschaftliche Abhandlungen, Untersuchungen, Ausarbeitungen, Veröffentlichungen oder Aufsätze.
Prüfung der persönlichen Eignung
Zunächst erfolgt eine Anhörung durch den Sachverständigenausschuss. Die Anhörung findet in Form eines Gesprächs statt, indem Empfehlungen für das weitere Vorgehen ausgesprochen werden. Befürwortet der Sachverständigenausschuss das weitere Verfahren, findet die Überprüfung der besonderen Sachkunde vor einem Fachgremium statt. Die Prüfung bezieht sich auf vorgelegte Unterlagen und umfasst eine schriftliche Aufgabenstellung, die unter Aufsicht zu fertigen ist. Im nächsten Schritt schließt sich ein Fachgespräch an. Bei Bedarf kann zusätzlich eine praktische Überprüfung an einem Objekt stattfinden.
Weitere Informationen bietet der Flyer "Sachverständiger werden".
Wo finde ich weitere Infos zur Tätigkeit als Sachverständiger?
Wer als Sachverständiger arbeitet, braucht praxisnahe Arbeitshilfen. Für alle relevanten Themen rund um Sachverständigenrecht- und praxis finden Sie entsprechende Publikationen – von der richtigen Vertragsgestaltung über die Durchführung einer Ortsbesichtigung bis hin zur Haftung.
In diesen Fachzeitschriften können Sie sich sachgebietsübergreifend über neueste Entwicklungen im Sachverständigenwesen informieren:
- Die Sachverständigen – Fachzeitschrift für Sachverständige, Kammern, Gerichte und Behörden (Beck-Verlag)
- IfS-Informationen (Institut für Sachverständigenwesen)
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Fachzeitschriften, die sich gezielt an Sachverständigen mit einem bestimmten Sachgebiet richten.
Über das Institut für Sachverständigenwesen (IfS) e.V. erhalten Sie einen Überblick über Publikationen.
Als weitere Informationsquelle hat die IHK für München und Oberbayern ein Glossar erarbeitet, in dem die für Sachverständige und Richter wichtigsten fachübergreifenden Wert- und Kostenbegriffe einheitlich definiert sind.
Fortbildungen / Veranstaltungen zum Thema Sachverständige
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen sich nachweisbar fortbilden, besonders durch die regelmäßige Teilnahme an Kursen, Seminaren und Fortbildungslehrgängen, die von kompetenten Stellen angeboten werden. Dazu kommt das laufende Studium von Fachliteratur oder Fachzeitschriften.
Zur Fortbildung gehört auch die Teilnahme am fachlichen Erfahrungsaustausch, beispielsweise auf Fachkongressen. Vorausgesetzt, es gibt ein solches Angebot auf dem jeweiligen Sachgebiet.
Die IHK München und Oberbayern veranstaltet regelmäßig im Herbst einen Sachverständigentag, um öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit aktuellen Informationen zu versorgen und den Erfahrungsaustausch zwischen den Sachverständigen zu fördern. Die Veranstaltung richtet sich an öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sowie Interessenten für eine öffentliche Bestellung.
Der nächste Sachverständigentag der IHK München und Oberbayern wird am 22. Oktober 2024 statt finden.
FAQ über Sachverständige
Sollen wichtige Entscheidungen auf einer fachlich fundierten Basis getroffen werden und der eigene Sachverstand reicht für die Beurteilung nicht aus, kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger die Entscheidung erleichtern. Das trifft insbesondere auf die Beurteilung und Bewertung von Mängeln oder Schäden zu. Für die Ermittlung einer Schadensursache ist ebenfalls häufig ein außergewöhnlicher Sachverstand notwendig. Sollen Gebäude, Grundstücke, Unternehmen oder andere Vermögenswerte bewertet werden, führt die Einbeziehung eines Sachverständigen zu einem zuverlässigen Ergebnis. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bietet die Gewähr für eine unabhängige Feststellung von Tatsachen im Rahmen der Beweissicherung. In Auseinandersetzungen über Honorare, Vergütungen, Preise oder spezielle Eigenschaften können Sachverständige eine Einigung zwischen den Streitparteien herbeiführen und so gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden. In Gerichtsverfahren sind Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen oft unersetzlich.
Eine Honorarordnung, die Tarife für die Tätigkeiten von Sachverständigen vorgibt, existiert nicht. Die Kosten der Sachverständigen richten sich bei privater Auftragserteilung nach freier Vereinbarung zwischen ihm und dem Auftraggeber. Üblich sind Stundensätze zwischen 100 und 250 Euro, abhängig vom Sachgebiet. Dem Sachverständigen gegenüber haftet der Auftraggeber für die Zahlung des Honorars. Das Honorar für die Erstellung von Schiedsgutachten teilen die Streitparteien i.d.R. untereinander auf.
Erstellen Sachverständige Gerichtsgutachten, richtet sich ihre Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Neben dem Ersatz der Aufwendungen sieht das Gesetz Stundensätze von 50 bis 95 Euro je nach Sachgebiet vor, wobei diese Stundensätze bei Berufssachverständigen auf Antrag noch erhöht werden kann
Die Industrie- und Handelskammer als bestellende Institution ist die Aufsichtsbehörde für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Im Rahmen ihrer Aufsicht prüft die Kammer, ob der Sachverständige seine nach der Sachverständigenordnung bestehenden Pflichten verletzt hat. In diesem Rahmen erhält der Sachverständige Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei Bedarf wird ein Fachgremium oder ein Vertrauenssachverständiger eingeschaltet und gibt eine Einschätzung ab.
Während eines laufenden Gerichtsverfahren ist ausschließlich das Gericht für Einwendungen und Beschwerden über einen Sachverständigen zuständig. Das Beschwerdeverfahren bei der IHK kann daher erst nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtserfahrens eingeleitet werden. Stellt sich heraus, dass die Beschwerde berechtigt ist, kann die Industrie- und Handelskammer aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören u.a.
- Erörterungs- und Belehrungsgespräche
- Rügen
- Anordnung einer erneuten fachlichen Überprüfung oder Vorlage von weiteren Gutachten
- Entzug der Bestellung.
Der Beschwerdeführer erhält keine Auskunft über die Einzelheiten und Ergebnisse der fachlichen Überprüfung des Sachverständigen.
Zusammenfassung
Sachverständige verfügen über besondere Sachkunde auf ihrem Gebiet sowie über einen reichen Erfahrungsschatz. Eine Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist aber auch die Fähigkeit, komplizierte Zusammenhänge einfach zu erklären. Der Wert eines Gutachtens hängt daher auch davon ab, wie verständlich es für Laien ist. Wer über diese Fähigkeiten verfügt, kann einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer stellen. Er wird daraufhin in einem aufwendigen Verfahren überprüft und muss eine Prüfung ablegen. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige genießen aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Seriosität ein hohes Ansehen in der Gesellschaft und vor Gericht. Die Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind neutral und unparteiisch erstattet.
Für die Erstellung von Gutachten durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen gelten strenge Formvorschriften. Die Gutachten sind zu unterschreiben und mit dem Sachverständigenrundstempel zu versehen. Dadurch sind Gutachten leicht als solche erkennbar und übersichtlich. Die Industrie- und Handelskammer wacht über die Einhaltung der Sachverständigenpflichten und ist Ansprechpartner für die Benennung von Sachverständigen.